Gesetze / Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
10. BImSchV§ 10 Schwefelgehalt von Heizöl
Stand: 29.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2010%202010/10#abs-1 (1) Leichtes Heizöl darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn sein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, 1,0 Gramm pro Kilogramm leichtes Heizöl nicht überschreitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2010%202010/10#abs-2 (2) Schweres Heizöl darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn sein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, 10,0 Gramm pro Kilogramm schweres Heizöl nicht überschreitet. Schweres Heizöl mit höheren Schwefelgehalten darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn dieses Heizöl:
Änderungsverlauf
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13.12.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I 2739)
BGBl. 2019 I S. 2739
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02.05.2013 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2013 (BGBl. I 1021)
BGBl. 2013 I S. 1021
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